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500,- Euro steuerfrei für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

(WKr) Diesen Betrag dürfen Sie Ihrem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes zahlen.
Begünstigt sind in diesem Fall Maßnahmen, die Sie selbst im Betrieb anbieten oder wenn Sie Ihren Ar-beitnehmer Zuschüsse für externe Maßnahmen bezahlen. Nicht begünstigt ist der allgemeine Mitglieds-beitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub.

Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Die begünstigten Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Das sind z. B. Kurse zum Lauftraining, zur Vermeidung von Fehlernährung und Übergewicht, zur Stressbewäl-tigung, zur Raucherentwöhnung sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums. Ebenso begünstigt ist auch die Einrichtung eines Fitnessraums durch den Arbeitgeber.
Deshalb kann ich Ihnen nur raten: Tun Sie etwas für die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer und beteiligen Sie das Finanzamt direkt an den Kosten!
Übrigens: Diese Möglichkeit können Sie auch ausschöpfen, wenn Sie als Arbeitgeber „nur" Ihre Ehefrau beschäftigen.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 27. Juli 2009
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