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Rentenversicherungspflicht für selbständige Lehrer verfassungsgemäß

Die für selbständige Lehrer geltende Pflicht zur Rentenversicherung ist verfassungsgemäß. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbständigen liegt nicht vor. So urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03). Geklagt hatte ein selbständiger Sprachlehrer. 1997 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt, dass er rentenversicherungspflichtig ist und 870 Mark monatlich zu zahlen habe. Das Gericht nahm die Klage nicht zur Entscheidung an, da er nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Weder die Handlungsfreiheit, noch die Berufsfreiheit seien beeinträchtigt, da der Gesetzgeber mit der Vorsorge vor Sozialhilfebedürftigkeit im Alter ein legitimes Ziel verfolge. Auch eine ungerechtfertige Ungleichbehandlung liege nicht vor. „

Folgende weitere Information:

  1. Die Entscheidungen finden sich unter den angegebenen Aktenzeichen auf www.bundesverfassungsgericht.de
  2. Die Tatsache, dass ein Verfahren nicht zu Entscheidung angenommen wird, zeigt, dass das BVerfG keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Rechts hat. Hier bedeutet das konkret, dass sowohl die gesetzliche Regelung als auch die weite Interpretation von Rentenversicherung und Bundessozialgericht als verfassungsgemäß angesehen werden.
  3. Interessant ist allerdings, dass das BVerfG die Schutzbedürftigkeit der Betreffenden in den Vordergrund rückt. Damit ist weiter ungeklärt, wie in Fällen vorzugehen ist, in denen die Betreffenden bereits aus anderen Gründen vollständig rentenversichert in der gesetzlichen RV o.ä. sind (was allerdings in der Praxis nur einen sehr kleinen Teil der Betroffenen ausmacht).
  4. Leider wird damit eine Regelung verfassungsrechtlich „abgenickt“, die politisch mehr als fragwürdig ist:
    * zum einen wird mit einem willkürlichen Flickenteppich eine Hand voll Selbständiger in die RV genommen, während weite Teile anderer Selbständiger außen vor bleiben;
    * weiter wird durch die jüngste gesetzliche Änderung gerade die aufwenigste Umgehung, nämlich die Gründung einer GmbH, weitgehend ausgenommen; darauf geht das BVerfG nicht ein, obwohl dies nahe gelegen hätte: denn es ist europarechtlich mehr als zweifelhaft, warum dass dann nicht auch z.B. für eine britische Ltd. gelten sollte. Kann es aber sein, dass man die RV-Pflicht von der Smartheit der Umgehungen abhängig machen will? Sollen jetzt die Trainer eine Ltd. Zwischenschalten? Würde das anerkannt?
    Es zeigt leider einmal mehr, wie heute Recht entsteht: Hauptsache, das Thema ist irgendwie vom Tisch und es kommt mehr Geld in die Kasse als zuvor; die juristischen Begründungen werden sich dann schon finden lassen.
    Man muss allerdings fairerweise auch sagen, dass es nicht Aufgabe des BVerfG sein kann, solchen Mißständen in der Politik zu begegnen; das ist schon unser aller Aufgabe als Bürger.
  5. Die Trainer sollten auch bedenken, dass es seit 2001 den §190a SGB VI gibt: danach sind rentenversicherungspflichtige Selbständige verpflichtet, sich binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung zu melden; wenn nicht, droht mindestens ein Bussgeld.

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Lindow, Rechtsanwalt
Leiter der Fachkommission Recht
im Dachverband der Weiterbildungswirtschaft (DVWO) ww.DVWO.de
erreichbar auch über
01805-235413 (auch Fax)
Lindow@Telekanzlei.de
www.telekanzlei.de



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