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FK-Recht informiert: Achtung Trainer und Coaches: Neues Urteil zur Rentenversicherungsplicht

Zum Thema Rentenversicherungspflicht hat das Bundessozialgericht einen Fall entschieden, der für diejenigen Trainern und Coaches interessant sein dürfte, die in Franchise-Systemen arbeiten. Das Gericht führt im sog. Leitsatz des Urteils aus:

„Bei selbstständig tätigen Franchise-Nehmern, die in einer vertikalen Vertriebskette stehen, ist (einziger) Auftraggeber i.S. des § SGB_VI § 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI der Franchise-Geber.“ (BSG, Urteil vom 4. 11. 2009 – B 12 R 3/08 R (LSG Berlin-Brandenburg)).

Dieses Urteil hat im Trainerbereich zwei interessante Folgen:

  1. ein Trainer im Franchise braucht sich mit der Rentenversicherung (DRV) danach nicht mehr unbedingt um das Thema „Lehrer oder nicht“ zu streiten, da er selbst bei erfolgreicher Argumentation ggf. als Franchisenehmer über die sog. Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit RV-Pflichtig werden könnte.

  2. Kann ein Coach z.B. ggf. noch argumentieren, er sei -anders als ein Trainer- evtl. kein „Lehrer“, so könnte er dann, wenn er sich in einem Franchise-System befindet, wegen des Franchise in die RV-Pflicht kommen.

 

Dabei ist spannend, dass das BSG bei der Klägerin (es ging um die selbständige Betreiberin eines Backshops) eben nicht den Endkunden, sondern den Franchisegeber als Kunden („Auftraggeber“) angesehen hat.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Lindow, Rechtsanwalt

Telekanzlei Lindow[&]Partner PartGes, Hamburg PartGes-Register Hamburg, Nr.107

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