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Kinderbetreuungskosten

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(WKr) Bei der Einkommensteuererklärung sind – je nach Lebenssituation der zusammenlebenden Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils – Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuerlich abzugsfähig. Ohne Altersbegrenzung sind Kinderbetreuungskosten für Kinder abzugsfähig, die an einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden, die es ihnen nicht erlaubt sich selbst zu unterhalten. 

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Dem Steuerpflichtigen, der die Kosten geltend macht, muss Kindergeld (oder ein Kinderfreibetrag) zustehen. Begünstigt sind leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, nicht dagegen Stiefkinder oder Enkel. Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig (z. B. in einem Internat) untergebracht sein.

 Arten der Kinderbetreuungskosten Kosten der Unterbringung in folgenden Einrichtungen (Gebühren, Honorare)

  • Ganztagspflegestellen
  • Kindergarten
  • Kinderheim
  • Kinderhort
  • Kinderkrippe
  • Kindertagesstätte
  • Sonstige Einrichtung: ……………………………..

 Kosten der Betreuung der Kinder
(Arbeitslohn incl. Lohnsteuer, Sozialversicherung und Nebenkosten bzw. Honorar bei selbständiger Tätigkeit)

  • Tagesmutter, Wochenmutter,
  • Kinderpfleger/in
  • Erzieher/in
  • Kinderschwester
  • Au-Pair-Mädchen, soweit es Kinder betreut
  • Hilfe im Haushalt, soweit sie Kinder betreut
  • Babysitter
  • Sonstige Betreuung: ……………………………

Kosten der Beaufsichtigung bei Erledigung der Schulaufgaben 

Erstattung von Auslagen der Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten) 

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen.  

Nachweis der Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung durch einen Kontobeleg nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch ein Bescheid über die Höhe von Kindergartengebühren. Barzahlungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn eine Quittung vorliegt. 

Willi Kreh – Steuerberater, 14. Juli 2008
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