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Bewirtungskosten

Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen. 

Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 100 EUR muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
  • Rechnung muss maschinell erstellt, registriert und mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen sein
  • Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, die Menge und den einzelnen Betrag pro Rechnungsposition – Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“ werden nicht anerkannt)
  • Bruttobetrag – Entgelt
  • Ausweis des Umsatzsteuersatzes in %

Bei Bewirtungskosten über 100 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:
Für Bewirtungskostenrechnungen gilt weiterhin die Grenze von 100 EUR und nicht die allgemeine Grenze von 150 EUR für Kleinbetragsrechnungen.

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Nettoentgelt – aufgeteilt nach Umsatzsteuersätzen
  • Umsatzsteuerbetrag in EURO

Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Namen der Teilnehmer
  • Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
  • Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe werden nicht anerkannt – wie z.B. Geschäftsbesprechung)
  • Tag und Ort der Bewirtung
  • Gesamtbetrag der Kosten
  • Unterschrift des Bewirtenden

Willi Kreh – Steuerberater
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