Skip to main content

Pflichtangaben in Rechnungen – Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen

Pflichtangaben und Rechnungen 

(WKr) Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Jeder Unternehmer hat die Verpflichtung, einem anderen Unternehmer eine Rechnung – grundsätzlich in-nerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung – auszustellen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnung kann in der Praxis aus mehreren Dokumenten bestehen, welche inhaltlich ver-knüpft sind und insgesamt sämtliche Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung beinhalten müssen. Enthält eine Rechnung nicht die erforderlichen Pflichtangaben, kann der Unternehmer als Leis-tungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Pflichtangaben in Rechnungen
Die zwingenden Inhaltsangaben für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind im Umsatz-steuergesetz §14 Abs. 4 aufgelistet. Die Checkliste „Pflichtangaben in Rechnungen" können Sie als pdf Datei anfordern beim Verfasser des Artikels unter krehaktiv@kreh.de .

Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das Datum der Lieferung oder Leistung und die genaue Beschreibung der Leistung bzw. Bezeichnung der Lieferung. Insbesondere zu diesen beiden Punkten haben die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit mehrere Urteile erlassen zugunsten der Finanzverwaltung.

Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung ist in einer Rechnung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Möglich ist auch ein Hinweis in der Rechnung auf den Lieferschein, der das Lieferdatum enthält und eindeutig der Rechnung zugeordnet werden kann.

Die Leistungsbeschreibung muss eine eindeutige Identifizierung des Leistungsgegenstandes ermöglichen. Dieses kann auch durch einen in der Rechnung enthaltenen Hinweis auf ergänzende Vertrags- oder Ge-schäftsunterlagen geschehen.

Überprüfung der Rechnungen
Eine sorgfältige Prüfung der Eingangrechnungen sollte konsequent durchgeführt werden, damit der Vor-steuerabzug nicht versagt wird. Rechnungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen vom Rech-nungsaussteller entsprechend ergänzt werden.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 14. September 2009
Aktuelle Steuerinformationen unter www.kreh.de
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank www.DieRatingChance.de

 



Ähnliche Beiträge



Keine Kommentare vorhanden


Sie haben eine Frage oder eine Meinung zum Artikel? Teilen Sie sie mit uns!

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*
*