Bewirtungskosten
Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.
Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 100 EUR muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
- Rechnung muss maschinell erstellt, registriert und mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen sein
- Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, die Menge und den einzelnen Betrag pro Rechnungsposition – Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“ werden nicht anerkannt)
- Bruttobetrag – Entgelt
- Ausweis des Umsatzsteuersatzes in %
Bei Bewirtungskosten über 100 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:
Für Bewirtungskostenrechnungen gilt weiterhin die Grenze von 100 EUR und nicht die allgemeine Grenze von 150 EUR für Kleinbetragsrechnungen.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- Nettoentgelt – aufgeteilt nach Umsatzsteuersätzen
- Umsatzsteuerbetrag in EURO
Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
- Namen der Teilnehmer
- Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
- Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe werden nicht anerkannt – wie z.B. Geschäftsbesprechung)
- Tag und Ort der Bewirtung
- Gesamtbetrag der Kosten
- Unterschrift des Bewirtenden
Willi Kreh – Steuerberater
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