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Die Fachkommission Recht im DVWO informiert: Abgrenzung Gewerbe zur freiberuflichen Tätigkeit

Für diejenigen Trainer, die steuerlich als gewerblich behandelt werden oder  bei denen die steuerliche Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit fraglich ist, könnten drei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) interessant sein:

Dabei besteht das Problem immer wieder darin, wann es sich bei der tatsächlichen Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, die dem „Katalog" an freiberuflichen Berufen in §18 Einkommenssteuergesetz (EStG) „ähnlich" ist. Der BFH hat dies für drei Fälle aus dem Ingenieursbereich präzisiert, die aber unter einem besonderen Aspekt auch für die Trainerlandschaft interessant sind (VIII R 79/06, VIII R 63/06 und VIII R 31/07, alle zu finden unter http://www.bundesfinanzhof.de in der Entscheidungssuchmaschine dort):

Der BFH sieht sich nämlich nicht nur die konkrete Tätigkeit selbst an, sondern auch die bisher ausgeübte Tätigkeitsentwicklung in der Praxis. Zudem schaut er sich an, wie sich der Betroffene konkret weitergebildet hat. Dabei stellt der BFH nicht mehr nur auf die formalen Ausbildungen im Sinne eines Studiums ab, sondern bezieht auch „einschlägige Lehrgänge und Seminare" mit in seine Betrachtung ein. Hier eröffnen sich natürlich gerade für den Trainer erhebliche Möglichkeiten, aus der Gewerblichkeit in die Freiberuflichkeit zu kommen, so er bisher noch als gewerblich behandelt wurde. Insbesondere könnten hier die Ausbildungsgänge der Verbände und eine Ausbildung nach dem DVWO-Modell einzubeziehen sein.

Für Details besprechen Sie die Fragestellung bitte mit Ihrem Steuerberater. Denn der Berater muss natürlich in einer Gesamtsicht auch würdigen, ob die Tätigkeit insoweit wirklich z.B. eine lehrende Tätigkeit ist, was dann sozialversicherungsrechtlich mit großer Wahrscheinlichkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Lindow, Rechtsanwalt

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