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Fahrtenbuch darf kleinere Mängel enthalten

 

(WKr) Der Arbeitnehmer hat einen geldwerten Vorteil zu versteuern, wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt werden kann. Die Höhe wird nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt.

Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug oder ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen vom Chef nur in sehr geringem Umfang, lohnt sich die Führung eines Fahrtenbuchs. In einem ordnungsge-mäß geführten Fahrtenbuch sind alle betrieblichen sowie privaten Fahrten aufgezeichnet sowie der je-weilige Gesamtkilometerstand, die Angaben sind vollständig, fortlaufend und übersichtlich. Das Fahrten-buch muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.

Bei kleineren Mängeln, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, darf das Finanzamt das Fahrten-buch allerdings nicht verwerfen und damit die Ein-Prozent-Regelung anwenden. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein.

Tipp: verzeihbare Fehler
Der Bundesfinanzhof weicht seine bisherige Rechtsprechung zur Führung eines Fahrtenbuches ein we-nig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich anzusehen:

  • Eine Fahrt wurde nicht aufgezeichnet, die Tankrechnung liegt jedoch vor
  • Die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen stimmen nicht genau überein.
  • Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.

Außerdem ist es nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die Kosten, die auf den jeweils zur Nutzung über-lassenen Dienstwagen entfallen, nicht getrennt aufgezeichnet hat. Die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos kann allerdings den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanz-hof.

Willi Kreh – Steuerberater, 10. November 2008
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