Gemischte Aufwendungen
(WKr) Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2010 entschieden, dass das frühere Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, nicht mehr gilt.
Gemischte Aufwendungen die nicht eindeutig zuordenbar sind, können nunmehr grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Aufwendungen die als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung im einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen wird. Die Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur schwer möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen insgesamt als privat veranlasst. Der betrieblich bzw. beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann z.B. nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie Aufteilung nach Köpfen.
Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte nur Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Aufwendungen die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.
Bei gemischten Aufwendungen ist ein Abzug als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten in voller Höhe zulässig, wenn die private Mitveranlassung unter 10% liegt.
Bei gemischten Aufwendungen ist ein Abzug als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ausgeschlossen, wenn die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung unter 10% liegt.
Werden Aufwendungen insgesamt als privat veranlasst angesehen und werden diese Aufwendungen dementsprechend steuerlich nicht berücksichtigt, so können zusätzliche ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen für sich genommen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Seminar teil. Die Aufwendungen die unmittelbar mit dem Seminar im Zusammenhang stehen (Seminargebühren usw.) sind als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abziehbar.
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 28. September 2011
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