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Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmer

(WKr) Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives

Was sind Geschenke?
Als Geschenke gelten nicht nur die obligate Flasche Wein, sondern auch Karten zu Sport- oder Kulturver-anstaltungen sowie Einladungen in VIP-Logen oder Incentive-Reisen für Geschäftspartner und deren Mit-arbeiter.

Versteuerung
Bisher waren Geschenke grundsätzlich auf der Empfängerseite zu versteuern. Seit dem 01.01.2007 gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen (keine Geldgeschenke), die es dem Zuwen-denden ermöglicht, die Einkommensteuer mit einem pauschalen Steuersatz zu übernehmen und abzufüh-ren. Der Schenker versteuert das Geschenk pauschal mit 30% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteu-er. Damit sind alle Folgen für den Empfänger abgegolten.

Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann nur einheitlich für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Das Wahlrecht ist unwiderruflich. Es ist jedoch zulässig das Wahlrecht für Zuwendungen an Ge-schäftspartner und an die eigenen Mitarbeiter gesondert zu treffen.

Ausgeübt wird das Wahlrecht über die Lohnsteueranmeldungen. Das gilt auch für Zuwendungen an Ge-schäftspartner. Das Pauschalierungswahlrecht für Dritte muss spätestens in der letzten Lohnsteueranmel-dung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ausgeübt werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejah-res.

Die Pauschalierung ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, soweit
• die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen
oder
• die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung höher sind als 10.000 Euro.

Betriebsausgaben
Aufwendungen für Geschenke an Kunden, Lieferanten, Geschäftsfreunde und andere Geschäftspartner dürfen nur dann als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn sie 35 Euro pro Empfänger in einem Ka-lenderjahr nicht übersteigen. Übersteigt ein Geschenk die 35-Euro-Grenze, sind die gesamten Ausgaben dafür nicht abzugsfähig (Freigrenze). Bei Geschenken bis 35 Euro ist für den Schenker die übernommene Pauschalsteuer Betriebsausgabe. Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von maximal 10 Euro fallen nicht unter diese Regelung. Geschenke, deren Einzelwert 35 Euro übersteigt können zwar auch pau-schal versteuert werden, die Pauschalsteuer kann jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Für die Anerkennung von Geschenken als Betriebsausgaben sind folgende Voraussetzungen er-forderlich:
Die Angaben sind entweder auf dem Beleg direkt oder auf einem gesonderten Blatt zu erfassen. Sind auf einem Beleg mehrere unterschiedliche Geschenke aufgeführt, so ist noch zu vermerken, wer welches Ge-schenk erhalten hat.
• Name und Anschrift der beschenkten Person(en)
• Anlass für das Geschenk
• Höchstgrenze von 35 EUR pro Person und Jahr darf nicht überschritten werden.

Sachzuwendungen an Mitarbeiter
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gehören bei diesem regelmäßig zum steuer- und sozialversi-cherungspflichtigen Arbeitslohn. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, wie z. B.:

Bei so genannten Gelegenheitsgeschenken (solchen nicht über 40 Euro) entsteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht. Bei solchen Gelegenheitsgeschenken handelt es sich beispielsweise um Blumen, Bücher, CD etc. die dem Arbeitnehmer aus einem besonderen persönlichen Anlass gewährt werden. Wichtig: Bei den 40 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigt also ein Gelegenheits-geschenk diesen Betrag, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze von 40 Euro kann gegebenenfalls mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden, falls verschiedene Anlässe anstehen (z. B. Geburtstag, Hochzeit).

Bei der Gewährung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist zu beachten, dass von der neuen Pau-schalierungsmöglichkeit mit 30% alle geldwerten Vorteile ausgeschlossen sind, für die bereits gesetzliche Pauschalierungsvorschriften bestehen (z. B. Rabattregelung).

Pflicht zur Unterrichtung
Der Zuwendende muss den Beschenkten darüber unterrichten, dass er die Besteuerung durchgeführt und die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernommen hat. Eine bestimmte Form für diese Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 26. August 2011
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