Renten – Was weiß das Finanzamt?
Ab dem Jahr 2005 erhält das Finanzamt neben den Lohnsteuermitteilungen und den Informationen der Banken auch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen. Das Finanzamt erfährt damit, wer Rente bezogen hat und seit wann diese gezahlt wird. Auch die Höhe der gezahlten Renten werden dem Finanzamt mitgeteilt. Sollten in der Vergangenheit versehentlich Rentenbezüge nicht in der Steuererklärung angegeben worden sein, muss mit Nachfragen von Seiten des Finanzamtes gerechnet werden.
Die Rentenzahlungen führen jedoch nicht automatisch zu einer Steuerbelastung. Zwar wurde mit Wirkung ab 2005 der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge auf 50% erhöht, wenn die Rente erstmals im Jahre 2005 oder früher gezahlt worden ist. Der erstmals festgestellte steuerfreie Anteil der Rentenbezüge (50% der Rentenbezüge im Jahre 2005) wird festgeschrieben und bleibt für den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bestehen. Dies hat zur Folge, dass Rentenerhöhungen in vollem Umfang zu versteuern sind. Wenn die Rentenzahlungen nach dem Jahr 2005 begonnen haben bzw. beginnen werden, steigt in den Jahren 2006 bis 2020 der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge um jährlich 2%. Diese Handhabung wurde dem Gesetzgeber auferlegt, damit zukünftig die Renten und Pensionen steuerlich gleich behandelt werden.
Für die meisten Rentenbezieher ändert sich durch die Neuregelung nichts. Wer als Rentner nicht mehr als 18.900 EUR (37.800 EUR für Verheiratete) im Jahr als Bruttorente erhält und sonst keine weiteren Einkünfte bezieht hat vom Finanzamt nichts zu befürchten. Der steuerpflichtige Rentenanteil führt in diesen Fällen zu keiner Steuerpflicht. Weiterhin steuerfrei sind die Rentenbezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sollten aber weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Zinserträge, Arbeitslohn, eine Betriebsrente oder eine Rente aus einer privaten Versicherung bezogen werden, kann es leicht möglich sein, dass die Grenze zur Steuerpflicht überschritten wird und Steuern zu entrichten sind.
Die bis 2005 geltende Regelung, dass Renten nur mit einem geringen Ertragsanteil zu versteuern sind gelten ab dem Jahr 2005 nur noch für Renten aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (VBL).
Von dem steuerpflichtigen Ertragsanteil der Rentenbezüge können auch weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht werden. Weiterhin sind die Kosten für den Eigenanteil an Krankheitskosten und Spenden steuerlich abzugsfähig. Die Nachweise sollten aufbewahrt werden, um diese bei einer Anforderung des Finanzamtes eine Steuererklärung abzugeben, einreichen zu können.
Willi Kreh – Steuerberater
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