Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten
(WKr) Nachstehend habe ich Ihnen die Vorschriften aufgeführt, die Sie beachten müssen, damit die Aufwendungen auch zu einem Steuervorteil führen.
Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.
Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 150 EUR muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
• Rechnung muss maschinell erstellt, registriert und mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen sein
• Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, die Menge und den einzelnen Betrag pro Rechnungsposition – Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke" werden nicht anerkannt)
• Bruttobetrag – Entgelt
• Ausweis des Umsatzsteuersatzes in %
Bei Bewirtungskosten über 150 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
• Nettoentgelt – aufgeteilt nach Umsatzsteuersätzen
• Umsatzsteuerbetrag in EURO
Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
• Namen der Teilnehmer
• Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
• Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe werden nicht anerkannt – wie z.B. Geschäftsbesprechung)
• Tag und Ort der Bewirtung
• Gesamtbetrag der Kosten
• Unterschrift des Bewirtenden
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 15. Juni 2011
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