Stirbt die Freiberuflichkeit?
Deutsche Rentenversicherung Bund sorgt für Verunsicherung bei freiberuflichen Trainern, Beratern und Coachs
Seit Jahren beschäftigt das Thema Rentenversicherungspflicht die Szene der Trainer, Berater und Coachs. Dass man als freiberuflicher – rentenversicherungspflichtiger – Lehrer eingestuft werden könnte, ist vielen Kollegen bewusst.
Nun kommt auch noch die Gefahr hinzu, ein „Beschäftigungsverhältnis“ eingegangen zu sein, sprich als Scheinselbständiger mit Zahlungsverpflichtung aller Sozialversicherungsbeiträge zu gelten. Obwohl hier der Auftraggeber der Schuldner ist, stellt diese Praxis eine massive Existenzbedrohung dar.
Lehrend Tätige, die keine eigenen Angestellten beschäftigen, sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VI, §2 Abs. 1) rentenversicherungspflichtig.
Selbiges gilt für Selbständige, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind (SGB VI, §2 Abs. 9).
Dieses Gesetz, ursprünglich Angang des 20. Jahrhunderts entstanden und mit dem 2. Weltkrieg in Vergessenheit geraten, wird seit 1998 wieder angewandt.
Zahlreiche Trainer/innen und Coachs wurden mittlerweile durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) geprüft oder haben selbst einen Antrag auf die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt.
Häufig genug wurde die Rentenversicherungspflicht der selbständigen Trainer und Coachs festgestellt. Grundlage war die Definition der lehrenden Tätigkeit durch die DRV als Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten in jedweder Form.
Das bedeutet die Zahlungsverpflichtung der Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18,7 Prozent bezogen auf den Gewinn, oder des Regelbeitrages in Höhe von derzeit 543,24 Euro monatlich. Rückwirkend darf die DRV die Beiträge für bis zu 60 Monaten einfordern, für manchen Trainer und Coach bedeutete das Nachzahlungen von Beiträgen in Dimensionen bis zu 30.000 Euro.
Ist Coaching lehrend oder beratend?
Zumindest Coachs konnten sich teilweise aus der Rentenversicherung lösen, nachdem ein Urteil des Bundesozialgerichtes (BSG vom 23.4.2015, B 5 RE 23/14 R) aus dem Jahr 2015 bescheinigte, dass bei Beratungen nicht die Wissensvermittlung das primäre Ziel sei, sondern quasi ein „Kollateralschaden“. Im Vordergrund der Beratung ginge es um die Lösung eines individuellen Problems und die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen.
Diese Sichtwiese konnte in Einzelfällen auf Coachings übertragen werden.
Scheinselbständigkeit – der Tod der Freiberuflichkeit
Seit November 2015 sorgt nun zusätzlich Arbeitsministerin Andrea Nahles für Verunsicherung. Um den Missbrauch von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungen einzudämmen, strebt sie die strengere Beurteilung von „Beschäftigungsverhältnissen“ an.
In der Praxis prüft die Rentenversicherung immer strenger, ob zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern tatsächlich ein B2B (business to business) Verhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis wie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorliegt.
Kann dies nachgewiesen werden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Entgegen der geläufigen Annahme nützt es in diesem Zusammenhang nicht, mehrere Auftraggeber zu haben. Jedes „Verhältnis“ wird für sich geprüft. Die gesetzliche Grundlage (SGB IV § 7) ist dünn und lässt viel Interpretationsspielraum.
SGB IV § 7: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
In Folge versuchen Auftraggeber das Risiko der Nachzahlungen zu verhindern, indem sie unter anderem:
- Auftragnehmer/innen zur Statusfeststellung zwingen
- Keine Freelancer, sondern nur noch Kapitalgesellschaften beschäftigen
- Zahlungsverpflichtungen vertraglich versuchen auf Auftragnehmer abzuwälzen
Obwohl es keinen festen Kriterienkatalog gibt, können Indizien für oder gegen eine Selbständigkeit sprechen.
Je mehr Indizien für eine Selbständigkeit sprechen, umso besser sind die Chancen, dass kein „Beschäftigungsverhältnis“ angenommen wird.
Wie könnte der perfekte selbständige Trainer, Berater oder Coach aussehen?
Der / die perfekte „TBC“ dokumentiert seine Eigenständigkeit durch möglichst viele Merkmale die einen Unternehmer auszeichnen.
Dazuzählen die eigene Homepage, Auftritt auf Werbeplattformen oder eigene Büroräume. Die Verwendung von eigenen Vorlagen für die Geschäftsbeziehung, auch eigenen AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ist von Vorteil. Die Beschäftigung von Angestellten stellt ebenfalls ein starkes Indiz für Selbständigkeit dar.
Weitergehende Informationen erhalten Mitglieder der DVWO-Mitgliedsverbände über den Kooperationspartner Trainerversorgung e.V. zu Sonderkonditionen.
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Der Jahresbeitrag liegt bei 80,00 Euro, für Mitglieder des DVWO (bzw. die Mitglieder der DVWO-Mitgliedsverbände) gilt der reduzierte Satz von 60,00 Euro. http://trainerversorgung-ev.org/index.php/mitglied-werden
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Autorin: Edit Frater, Leiterin der Fachkommission Altersvorsorge des DVWO, 1. Vorsitzende Trainerversorgung e.V. www.trainerversorgung-ev.org, Hauptstr. 39, 50996 Köln, Tel: 0221-640003670
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