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Umsatzsteuererhöhung 2007

Allgemeines
Ab dem 01. Januar 2007 wird die Umsatzsteuer von derzeit 16% auf 19% angehoben. Der ermäßigte Steuersatz bleibt mit 7% unverändert.

Maßgebend für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 16% oder 19% ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, der sonstigen Leistung, der unentgeltlichen Wertabgabe (Eigenverbrauch) und des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr.

Anwendungszeitpunkt
Die Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 19% ist auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden. Werden Entgelte nach dem 31.12.2006 für Leistungen in Rechnung gestellt, die vor dem 01.01.2007 ausgeführt worden sind, so ist auf diese Beträge der „alte Steuersatz“ von 16% anzuwenden.

Anwendung bei der Ist-Besteuerung
Hat der Unternehmer im Falle der Ist-Besteuerung vor dem 01.01.2007 Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, so ist auf diese dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätze nachträglich der ab dem 01.01.2007 geltende Steuersatz von 19% anzuwenden. Der Unternehmer schuldet den Differenzbetrag in Höhe von 3% in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Leistung oder Teilleistung ausgeführt wird. Die Nachberechnung der Umsatzsteuer ist mit der Endabrechnung bzw. mit der letzten Teilrechnung möglich.
Für vor dem 01.01.2007 ausgeführte Leistungen, deren Entgelte erst nach dem 31.12.2006 vereinnahmt werden, gilt: Der Unternehmer schuldet die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer zum alten Steuersatz von 16%.

Abrechnung von Teilentgelten für nach dem 31.12.2006 zu erbringende Leistungen
Variante A

Der Rechnungsaussteller erteilt eine Rechnung mit 16% Umsatzsteuer. Sofern die Leistung erst im Jahr 2007 erbracht wird, muss die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz nachberechnet und nachversteuert werden. Der Unterschiedsbetrag ist in dem Monat zu entrichten, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Variante B
Für bereits vor dem 01.01.2007 vereinnahmte Teilentgelte für nach dem 31.12.2006 auszuführende Leistungen wird der Steuersatz von 19% in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird dann in voller Höhe vom Rechnungsaussteller geschuldet, kann aber auch vom Rechnungsempfänger nach Bezahlung als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Langfristige Verträge
In manchen Fällen kann der Kunde einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung vom Verkäufer verlangen. Dies regelt eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz (§ 29 UStG), wonach der Vertragspartner vom Unternehmer die Differenz zwischen 16% und 19% verlangen kann. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Lieferung oder Leistung erfolgt nach dem In-Kraft-Treten des neuern Steuersatzes.
  • Der Vertrag wird mindestens vier Monate vor dem Einführungsdatum, also noch vor dem 01. September 2006, abgeschlossen.
  •  Der Ausgleich darf nicht vertraglich ausgeschlossen sein

Werklieferungen und Werkleistungen
Werklieferungen und Werkleistungen unterliegen dem Steuersatz von 19%, wenn sie nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Sind sie wirtschaftlich teilbar und werden sie in Teilleistungen erbracht und abgerechnet, so kann unter folgenden Voraussetzungen für die vor dem 01.01.2007 ausgeführten Leistungen noch der Steuersatz von 16% angewandt werden:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 01.01.2007 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 01.01.2007 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 01.01.2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.01.2007 entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um Dienstleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachung) als auch um wiederkehrende Lieferungen (z.B. Abonnements, Baumaterial) über einen längeren Zeitraum handeln. Dauerleistungen werden ausgeführt;

  • im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
  • im Falle wiederkehrender Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung.

Dabei gilt: Dauerleistungen, die noch vor dem 01.01.2007 als erbracht gelten, unterliegen dem alten Steuersatz von 16%, die nach dem Stichtag ausgeführt werden, müssen mit dem neuen Steuersatz von 19% versteuert werden.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz anzupassen. Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz (§14 Abs. 4) erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Entgeltsminderungen und -erhöhungen
Skonti, Rabatte, Boni, sonstige Preisnachlässe oder Nachberechnungen führen zur Änderung der Bemessungsgrundlage für die ursprünglich ausgeführten Umsätze. Der dafür geschuldete Umsatzsteuerbetrag ist für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die betreffende Lieferung als ausgeführt galt. Dementsprechende Berichtigungen unterliegen für Umsätze, die bis zum 31.12.2006 ausgeführt wurden, dem Steuersatz von 16%. Das gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Umtausch von Gegenständen
Vor dem 01.01.2007 zum Steuersatz von 16% erworbene und nach dem 31.12.2006 umgetauschte Gegenstände stellen eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Aktuelle Steuerinformationen finden Sie auf meiner Homepage www.kreh.de – Willi Kreh, Steuerberater, Dieselstraße 23, 61191 Rosbach v. d. Höhe, Tel. 06003/91420.



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