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Was ändert sich 2012?

(WKr) Kinder:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, eine geringfügige Beschäftigung und ein Ausbildungsdienstverhältnis.
Bezieht dieses Kind (ohne Erwerbstätigkeit) zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und liegen diese über dem Jahresgrenzbetrag (8.004 EUR), so ist dies unschädlich und der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht weiterhin.

Kinderbetreuungskosten:
Die Kosten für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben zu 2/3, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind steuerlich berücksichtigt werden (Voraussetzung: das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine körperlich, geistige oder seelische Behinderung).
Eine Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit ist bei den Eltern nicht mehr erforderlich.

Vermietung an Angehörige:
Überlassen Sie Ihre Wohnung einem Angehörigen verbilligt, müssen Sie ab dem 01. Januar 2012 bei allen neuen und alten Mietverträgen die ortsübliche Miete von mind. 66% berücksichtigen, nur dann haben Sie den vollen Werbungskostenabzug. Eine Überschussprognose wie in den Jahren zuvor ist nicht mehr zu erstellen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
Der Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro wurde für Arbeitnehmer auf 1.000 EUR erhöht. Dieser gilt ab dem Veranlagungsjahr 2011 und wurde bei der Gehaltsabrechnung nach dem 30. November 2011 berücksichtigt.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen:
Kosten für die Heilung und Linderung von Krankheiten sowie bestimmte vorbeugende Maßnahmen (z. B. Bade- und Heilkuren), können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit erstellt wurde.

Verbindliche Auskunft:
Bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt werden, an diese Beurteilung ist diese dann in einem Veranlagungsverfahren gebunden. Liegt der Gegenstandswert der Beurteilung unter 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. Würde eine Zeitgebühr erhoben werden und diese lege unter 2 Stunden, käme es auch zu keiner Gebührenerhebung.

Anerkennung elektronischer Rechnungen:
Die elektronische Rechnung wird rückwirkend zum 01. Juli 2011 der Papierrechnung gleichgestellt.
Diese sind zwingend während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (in der Regel 10 Jahre) auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 5. Januar 2012
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